Allgemeine Fragen zur FSK

Nach welchen Kriterien werden die Altersfreigaben festgelegt?
Die FSK-Ausschüsse sprechen Freigaben nach der gesetzlichen Vorgabe aus, dass Filme und andere Trägermedien, die "geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen", nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden dürfen (§ 14 Abs. 1 Jugendschutzgesetz). In den FSK-Grundsätzen wird dabei bewusst auf eine vermutete Wirkung abgestellt. Mit der Altersfreigabe ist keine pädagogische Empfehlung oder ästhetische Bewertung verbunden. Neben den Altersfreigaben entscheidet die FSK auch über die Eignung von Filmen für die Vorführung an Feiertagen. Nicht freigegeben für die stillen Feiertage werden Filme, die dem Charakter dieser Feiertage so sehr widersprechen, dass eine Verletzung des religiösen und sittlichen Empfindens zu befürchten ist.

In regelmäßigen Abständen führt die FSK auch selbst Untersuchungen durch. Die Ergebnisse der Forschungsprojekte "Medienkompetenz und Jugendschutz" mit über 1000 beteiligten Kindern und Jugendlichen finden Sie unter Publikationen. Weiterführende Informationen zu Prüfverfahren und Kennzeichen der FSK finden Sie im Bereich Kino & Video.

Wie viele Prüfer arbeiten bei der FSK?
Etwa 250 ehrenamtliche Prüferinnen und Prüfer arbeiten zurzeit bei der FSK. Diese kommen aus dem gesamten Bundesgebiet für die Prüfung in das Deutsche Filmhaus, den Sitz der FSK, nach Wiesbaden. Sie kommen aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen und Berufsfeldern. Unter ihnen sind Journalisten, Lehrer, Psychologen, Medienwissenschaftler, Filmhistoriker, Studenten, Sozialarbeiter, Richter und Staatsanwälte.
Wie viele Personen sind beteiligt, wenn ein Film geprüft wird?
Für einen Kinofilm sind es z.B. fünf Prüferinnen und Prüfer. Die ungerade Anzahl ist wichtig, da über die Altersfreigabe mit einer einfachen Mehrheit entschieden wird. Den Vorsitz führt der Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden. Hinzu kommt ein Jugendschutzsachverständiger, der von den obersten Landesjugendbehörden berufen wird. Das kann z. B. ein Mitarbeiter aus einem Jugendamt, dem Jugendministerium oder ein Lehrer sein. Außerdem gehört ein regelmäßig wechselnder Vertreter der "öffentlichen Hand" – der katholischen und evangelischen Kirche, des Zentralrats der Juden oder des Bundesjugendrings – und zwei von der FSK berufene Prüfer der Film- und Videowirtschaft dazu. Letztere dürfen nicht in der Filmbranche beschäftigt sein. Einen Überblick über alle Prüfausschüsse und Prüfverfahren finden Sie unter Kino & Video.
Was bedeutet die Nicht-Kennzeichnung eines Films, einer DVD oder eines vergleichbaren Bildträgers durch die FSK?
Die Nicht-Kennzeichnung des Filmes stellt kein Aufführungsverbot dar. Kinos können auf eigenes rechtliches Risiko den Film vorführen – allerdings nur vor Erwachsenen. Kommt ein Gericht zur Auffassung, dass es sich um einen "schwer jugendgefährdenden Film" handelt, sind unter anderem Werbung und Ankündigung gesetzlich verboten und daher strafbar (Jugendschutzgesetz, § 15 Abs. 1). Über den Jugendschutz hinaus möglicherweise zu berücksichtigende strafrechtliche Bestände fallen ebenfalls in den Aufgabenbereich der Justiz – und nicht in den der FSK.
Wirken sich die Alterfreigaben der FSK auf das Fernsehprogramm aus?
Ja, die FSK-Freigaben haben auch Auswirkungen auf das Fernsehprogramm. Ausführliche Informationen entnehmen Sie bitte unserer Seite Gültigkeit der FSK-Kennzeichen für das Fernsehen.
Wer kümmert sich um die Jugendschutzbelange im privaten Fernsehen?
Für den Jugendschutz im privaten Fernsehen ist die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF e.V.) zuständig. Sie stellt auch eine Hotline zur Verfügung, die Anfragen und Beschwerden bezüglich des Jugendschutzes im Fernsehen entgegennimmt. Informationen und Kontaktdaten finden Sie unter Links zu weiteren Selbstkontrolleinrichtungen.
Ist die FSK auch für Computerspiele zuständig?
Seit 2003 gibt es eine rechtlich verbindliche Alterskennzeichnung und Altersfreigabe für Computerspiele, ähnlich wie dies bereits bei Filmen üblich ist. Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) führt gemeinsam mit den Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) das Verfahren zur Altersfreigabe von Computerspielen durch. Bitte wenden Sie sich an die dortigen Verantwortlichen. Informationen und Kontaktdaten finden Sie unter Links zu weiteren Selbstkontrolleinrichtungen.
Gibt es einen gesetzlichen Jugendschutz im Internet?
Ja, der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) regelt seit 2003 die jugendschutzrechtlichen Bestimmungen im Internet. Er beinhaltet für Anbieter bestimmte Pflichten und benennt Möglichkeiten, um Websites jugendschutzkonform zu gestalten. Die Anbieter haben u.a. die Möglichkeit, einzelne Inhalte sowie komplette Websites entweder selbst im Hinblick auf eine mögliche Entwicklungsbeeinträchtigung für Kinder und Jugendliche einzuschätzen, oder die Bewertung von einer anerkannten Freiwilligen Selbstkontrolle (z.B. FSK.online) vornehmen zu lassen. Mehr Information zum Jugendschutz im Internet finden Sie im Bereich Online-Medien.
Wer kontrolliert den Jugendschutz im Internet?
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), ein Organ der Landesmedienanstalten in Deutschland, übernimmt auf Grundlage des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) die rechtliche Aufsicht im Bereich des privaten Rundfunks und des Internets. Sie ist außerdem für die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle in den Bereichen Rundfunk und Internet zuständig. Die Mitgliedschaft bei einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle (z.B. FSK.online) eröffnet dem Anbieter einen Schutzraum für alle Webangebote in seinem Verantwortungsbereich. Behauptete Verstöße gegen Mitglieder sind nach § 20 Abs. 5 JMStV zunächst von der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle (z.B. FSK.online) zu beurteilen. Maßnahmen der KJM gegen den Anbieter sind nur zulässig, wenn die Freiwillige Selbstkontrolle (z.B. FSK.online) den eigenen Beurteilungsspielraum überschreitet, erforderliche Verbreitungsbeschränkungen nicht beachtet oder generell unzulässige Inhalte verbreitet werden.
Prüft die FSK auch Werbung?
Auch Werbeclips, die im Kino laufen, werden von der FSK nach Kriterien des Jugendschutzes geprüft. Auch für sie gelten die Alterskennzeichnungen: Kinder und Jugendliche dürfen im Vorprogramm nur Werbeclips sehen, die für ihre jeweilige Altersgruppe frei geben wurden. Werbung für Tabakwaren oder alkoholische Getränke darf grundsätzlich erst nach 18 Uhr bei öffentlichen Filmveranstaltungen gezeigt werden und darf die Zielgruppe der unter 16-jährigen nicht direkt ansprechen. Für jüngere Zuschauer kann die Vorführung von bis zu 20 Minuten Werbung vor dem Hauptfilm eine Belastung darstellen. Auf freiwilliger Basis gibt es im Bundesgebiet Kinobetreiber, die auf Werbung vor Kinderfilmveranstaltungen völlig verzichten.
Was sind "stille Feiertage"?
Neben den Altersfreigaben entscheidet die FSK auch über die Eignung von Filmen für die Vorführung an Feiertagen. Nach dem Grundgesetzes (Art. 140) sind Sonntage und christliche Feiertage gesetzlich geschützt. Besonderen Rechtsschutz genießen "stille Feiertage" wie Karfreitag, Allerheiligen, Buß- und Bettag, Volkstrauertag und Totensonntag.

Weitere FAQ finden Sie in unserer Übersicht


 
https://fsk.de/faqallgemein