Filmwirtschaft begrüßt Verabschiedung des Zweiten Korbes - Nicht alle Regelungen sind zukunftsweisend

Wiesbaden, 10.07.2007

Was lange währt, wird nicht immer und in allen Punkten gut. Fast drei Jahre lang wurde der sog. Zweite Korb des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft beraten und verhandelt.

Die Filmwirtschaft begrüßt, dass die sog. „Bagatellklausel“, die Urheberrechtsverletzungen in geringem Umfang per se straffrei gestellt hätte, keine Aufnahme im Gesetz fand. “Alles andere“, so SPIO Präsident Steffen Kuchenreuther, „wäre angesichts des verheerenden Ausmaßes von Urheberrechtsverletzungen im digitalen Zeitalter, sprich von Filmpiraterie, ein Signal in die völlig falsche Richtung gewesen.“

Ebenfalls begrüßt wird, dass Rechte für unbekannte Nutzungsarten künftig individualvertraglich vom Urheber auf den Filmhersteller übertragen werden können. Zu einem Durchbruch für die Auswertung von Filmen in neuen Nutzungsarten wird führen, dass, dem Regierungsentwurf entsprechend, auf ein Widerrufsrecht der Filmurheber – nach bereits erfolgter Übertragung der Rechte für unbekannte Nutzungsarten – verzichtet wurde.

Die Neuregelung der privaten Vervielfältigung kann nach langem Streit als Erfolg nur insoweit gefeiert werden, als Schlimmeres verhindert wurde. Klare Regelungen, wie in der Vergangenheit, zur Abgabehöhe fehlen leider – Produzenten und Urheber müssen sich auf langwierige Auseinandersetzungen mit der mächtigen Geräteindustrie gefasst machen.

Einige der Regelungen, die der Deutsche Bundestag am 5. Juli 2007 in zweiter und dritter Lesung verabschiedet hat, werden sich jedoch als Bremse auf Deutschlands Weg in die Multimediagesellschaft erweisen.

So ist aus Sicht der Filmwirtschaft die Verwertung von Archivwerken ( „Übergangsregelung für neue Nutzungsarten“ ) nicht zukunftsweisend geregelt. Hier sieht das Gesetz 1. ein Widerspruchsrecht der Urheber innerhalb von drei Monaten und 2. eine verwertungsgesellschaftspflichtige Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen vor.

Die Verwertungsgesellschaftspflicht verhindert, dass Urhebervergütungen nach den jeweiligen Umständen des in Frage stehenden Films bemessen werden können, da Verwertungsgesellschaften einseitig Tarife aufstellen, die unterschiedslos für alle Filme gelten. Das Ergebnis wird sein, dass all die Filme in neuen Nutzungsarten nicht ausgewertet werden, bei denen der zu zahlende Tarif den wirtschaftlichen Wert der Auswertung übersteigt. Damit sind viele alte Filme automatisch nicht attraktiv für neue Plattformen. Weder den Verwertern, noch den Urhebern, noch dem Publikum ist so gedient.

Die Filmwirtschaft wird ihre Anliegen im Dritten Korb des Urheberrechts weiterverfolgen.


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