Muss ich mein Produkt prüfen lassen? |
Eine gesetzliche Vorlagepflicht bei der FSK besteht nicht, allerdings dürfen nicht von der FSK gekennzeichnete Trägermedien nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Für eine Jugendfreigabe ist eine gesetzlich vorgeschriebene Alterskennzeichnung erforderlich, die von der FSK vorgenommen wird. Die in der SPIO (Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.) zusammengeschlossenen Wirtschaftsverbände haben im Rahmen einer Selbstverpflichtung ihre Mitglieder verpflichtet, nur von der FSK geprüfte Trägermedien öffentlich anzubieten. |
Wie beantrage ich eine Prüfung? |
Nutzen Sie unseren Online-Prüfantrag. Nach einmaliger Registrierung können Sie Prüfanträge für alle Inhalte (zum Beispiel Langfilme, Serien, Trailer, Beiprogramme und Werbefilme) komfortabel online ausfüllen und jederzeit einsehen. Das Versenden von Bildträgern entfällt, wenn der filmische Inhalt als Datei hochgeladen wird. |
Wie viel kosten die einzelnen Prüfungen? |
Informationen über Prüfkosten entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt über die Prüfgebühren im Online-Prüfantrag. |
In welchem Zeitraum erfolgt die Prüfung? |
Dies hängt vom jeweils aktuellen Prüfaufkommen und dem zeitlichen Umfang der für die Prüfung eingereichten Inhalte ab. Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch unter 0611 77891-21 (Disposition) oder per E-Mail. |
Welche Prüfverfahren durchläuft mein Film bei der FSK? |
Eine umfassende Übersicht über Prüfverfahren, die Zusammensetzung der einzelnen Ausschüsse und die rechtlichen Grundlagen inklusive einer interaktiven Grafik finden Sie in unserem Bereich Prüfverfahren und Ausschüsse. |
Wann und wie erfahre ich das Ergebnis der Prüfung? |
Eine unverbindliche Auskunft über das Prüfergebnis kann der Antragsteller unmittelbar nach der Prüfung mündlich oder telefonisch einholen. Zusätzlich erfolgt eine schriftliche Mitteilung. Im Vereinfachten Prüfverfahren jedoch nur dann, wenn der Film nicht antragsgemäß höher eingestuft wurde. Grundsätzlich muss der Antragsteller einem vom Antrag nach oben abweichenden Prüfergebnis zustimmen. Alle Freigabebescheinigungen von FSK-geprüften Filmen finden Sie über unsere Datenbankabfrage. Es erfolgt keine zusätzliche schriftliche Zusendung der Freigabebescheinigung! |
Warum wurde der Film entsprechend freigegeben? |
Die Beurteilungen für die Freigabe oder Nichtfreigabe von Filmen und anderen Trägermedien für Kinder und Jugendliche (Jugendentscheide) werden von den im Arbeitsausschuss und Hauptausschuss mitwirkenden Sachverständigen für Jugendschutz schriftlich abgefasst und neben den obersten Landesjugendbehörden, den Mitgliedern der Grundsatzkommission auch dem Antragsteller übersandt. |
Was ist der Unterschied zwischen einem FSK- und einem JK-Kennzeichen? |
Programmanbieter können bei Ablehnung einer FSK-Kennzeichnung oder anstelle der Prüfung durch die FSK eine gutachterliche Stellungnahme der Juristenkommission (JK) der SPIO einholen. Diese aus drei unabhängigen Juristen bestehende Kommission prüft, ob ein Film, Video oder sonstiger Bildträger gegen strafrechtliche Bestimmungen sowohl des StGB als auch des Jugendschutzgesetzes verstößt. Ein JK Gutachten lässt die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Programmanbieters oder des Handels auch bei den Filmen oder Bildträgern entfallen, die über kein FSK Kennzeichen verfügen. Filme und Bildträger mit einem Kennzeichen der SPIO-JK dürfen grundsätzlich nur an Erwachsene abgegeben werden, auch sind gegebenenfalls nach erfolgter Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die weitergehenden Abgabe-, Werbe- und Vertriebsbeschränkungen zu beachten. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt FAQ Juristenkommission. |
Muss ich einen Film vorlegen oder kann ich ihn eigenständig mit "FSK ab 18" kennzeichnen? |
Auch zur Freigabe mit "FSK ab 18" muss ein Film ein reguläres Prüfverfahren durchlaufen haben. Eine eigenmächtige Kennzeichnung ist somit nicht zulässig. |
Muss Importware auch durch die FSK gekennzeichnet werden? |
Ja, laut § 12 des Jugendschutzgesetzes dürfen Filme und zur Weitergabe geeignete Bildträger Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit nur vorgeführt, verkauft oder verliehen werden, wenn die Programme nach Prüfung durch eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle in Deutschland für eine Altersstufe freigegeben und danach mit dem entsprechenden gesetzlichen Kennzeichen gelabelt worden sind. Eine eigenmächtige Alterseinschätzung und Kennzeichnung von Filmen oder Bildträgern - auch von importierten - ist unzulässig. Dabei ist unerheblich, ob die Produkte bereits eine Alterskennzeichnung, die im Ausland vorgenommen wurde, haben. Ausnahmen bilden in sehr engen Grenzen nur Bildträger mit Informations-, Instruktions- und Lehrinhalten. Sie können vom Anbieter mit dem Etikett "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet werden, soweit sie diesen Zweck erfüllen und beeinträchtigungsfrei Kindern aller Altersstufen, insbesondere auch den Jüngsten, vorgeführt werden können. Eine Rechtssicherheit haben diese Etikettierungen jedoch nicht. |
Müssen Kinowerbung und Trailer auch geprüft werden? |
Das Jugendschutzgesetz schreibt vor, dass jeder Werbefilm und jeder Trailer auf seine mögliche beeinträchtigende Wirkung auf Kinder und Jugendliche hin überprüft werden muss und kein Produkt des Vorprogramms eine höhere Alterskennzeichnung als der Hauptfilm haben darf. |
Müssen Printmedien gekennzeichnet werden? Betrifft dies auch Bücher? |
Nein, für Printmedien, wie z.B. Bücher, Zeitschriften und Zeitungen, sofern sie keine Bildträger oder Spielprogramme beinhalten, ist keine gesetzliche Alterskennzeichnung erforderlich. Sollen Filme oder filmische Inhalte auf einem Bildträger als Beilage zu einem Printmedium an Kinder und Jugendliche verkauft werden, ist eine gesetzliche Kennzeichnung erforderlich. Die entsprechenden filmischen Inhalte können der FSK zur Prüfung vorgelegt werden. |
Müssen Gebrauchtware und Verleihbestände das neue FSK-Kennzeichen tragen? |
Bibliotheks- und Videotheksbestände an Filmen, die zum Zeitpunkt der in Verkehrbringung nach damaligem Recht ordnungsgemäß gekennzeichnet wurden, müssen im Rahmen der Ausleihe nicht mit einer nachträglich aufgebrachten Information über die Alterskennzeichnung in der neuen Kennzeichengröße versehen werden (keine Nachstickerung). Gebrauchtware, also Ware, die dem Endkonsumenten schon einmal zugänglich gemacht und bereits benutzt wurde, muss ebenfalls nicht nachgestickert werden. Voraussetzung ist jedoch in diesem Fall, dass es sich um Bildträger handelt, die für den deutschen Markt produziert wurden und das entsprechende FSK-Kennzeichen in der "alten" Darstellungsform auf der Verpackung ersichtlich ist. |
Darf ein indizierter Film in Deutschland verkauft werden? Wenn ja, wie? |
Von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indizierte Filme dürfen Kindern und Jugendlichen weder verkauft noch überlassen oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nicht beworben und nicht im Versandhandel vertrieben werden, es sei denn, es wird sicher gestellt, dass der Kunde mindestens 18 Jahre alt ist. Indizierte Videofilme dürfen in Geschäften angeboten werden, sie dürfen Kindern und Jugendlichen aber nicht frei zugänglich sein. |
Wird ein nicht gekennzeichneter Film automatisch indiziert? |
Nein, die Nicht-Kennzeichnung des Filmes stellt kein Aufführungsverbot dar. Kinos können auf eigenes rechtliches Risiko den Film vorführen, allerdings nur vor Erwachsenen. Kommt ein Gericht zur Auffassung, dass es sich um einen "schwer jugendgefährdenden Film" handelt, sind unter anderem Werbung und Ankündigung gesetzlich verboten und daher strafbar (Jugendschutzgesetz, & 15 Abs. 1). Über den Jugendschutz hinaus möglicherweise zu berücksichtigende strafrechtliche Bestände fallen ebenfalls in den Aufgabenbereich der Justiz und nicht in den der FSK. |
Können Filme mit einem FSK-Kennzeichen indiziert werden? |
Nein, Filme, die über ein FSK-Kennzeichen verfügen, können nicht mehr indiziert werden. Die einzige Ausnahme bilden vor 2003 geprüfte Filme, die das Kennzeichen "nicht freigegeben unter 18 Jahren" (im Unterschied zum gegenwärtig gültigen Kennzeichen "FSK ab 18") tragen. Diese Filme können noch nachträglich indiziert werden. Beim Anbieten solcher Filme und Bildträger ist es daher erforderlich regelmäßig zu überprüfen, ob eine Indizierungsentscheidung getroffen wurde. |
Wo finde ich eine Liste aller indizierten Filme? |
Alle indizierten Bildträger in der Übersicht finden Sie in der von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) herausgegebenen und monatlich aktualisierten BPjM Aktuell, dem amtlichen Mitteilungsblatt der BPjM. |
Macht man sich strafbar, wenn man einen Film an Jugendliche verkauft, für die der Film nicht freigegeben wurde? |
Ja, der Handel ist zwingend an die mit den Alterskennzeichen verbundenen Abgabebeschränkungen an Kinder und Jugendliche gebunden. Nach geltendem Jugendschutzgesetz kann der Händler bei Missachtung mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld bestraft werden. |
Welchen gesetzlichen Beschränkungen unterliegt der Versandhandel von Trägermedien? |
Grundsätzlich sind für den Betrieb des Internethandels aus Jugendschutzgesichtspunkten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (JuSchG), des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) sowie des Strafgesetzbuches (StGB) einschlägig. Weiterführende Informationen finden sie unter Informationen zum Versandhandel von Bildträgern. |
Wie werden Lehr- und Informationsfilme gekennzeichnet? |
Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken dürfen vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" nur gekennzeichnet werden, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen (& 14 Abs. 7 JuSchG). Die Verantwortung für diese Kennzeichnung liegt bei den Anbietern. Weiterführende Informationen finden sie auf unserem Informationsblatt Anbieterkennzeichnung für Lehrfilme. |
Kann ich der FSK einen Film zu einer Vorabeinschätzung schicken? |
Nein, das FSK nimmt keine Vorabeinschätzungen vor. |
Ich möchte einen Film auf einem Festival vorführen. Brauche ich dafür eine FSK-Freigabe? |
Für Festivalvorführungen von noch nicht gekennzeichneten Filmen können veranstaltungsbezogene Freigaben beantragt werden. Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch unter 0611 77891-21 (Disposition) oder per E-Mail. |
Müssen Kinobetreiber das Alter der Zuschauer kontrollieren? |
Die Kinobetreiber sind verpflichtet, im Zweifelsfall das Alter mittels Personal- oder Schülerausweis zu überprüfen bzw. Sorge dafür zu tragen, dass die Altersgrenzen eingehalten werden. Ein Gewerbetreibender, der das Jugendschutzgesetz nicht einhält, kann mit Bußgeldern bis zu 50.000 € oder unter Umständen mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr belangt werden. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Ordnungsbehörde (Jugendamt). |
Wo finde ich den Text "Hinweis vor dem Hauptfilm" und wann muss ich diesen Text verwenden? |
Den Text und nähere Hinweise dazu entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt "Informationen zu den neune FSK-Kennzeichen", das Sie im Bereich FSK-Kennzeichen: Download und Information finden. |