Was lange währt, wird nicht immer und in allen Punkten
gut. Fast drei Jahre lang wurde der sog. Zweite Korb des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft beraten und verhandelt.
Die Filmwirtschaft
begrüßt, dass die sog. „Bagatellklausel“, die Urheberrechtsverletzungen in
geringem Umfang per se straffrei gestellt hätte, keine Aufnahme im Gesetz fand.
“Alles andere“, so SPIO Präsident Steffen Kuchenreuther, „wäre angesichts des
verheerenden Ausmaßes von Urheberrechtsverletzungen im digitalen Zeitalter,
sprich von Filmpiraterie, ein Signal in die völlig falsche Richtung
gewesen.“
Ebenfalls begrüßt wird, dass Rechte für unbekannte
Nutzungsarten künftig individualvertraglich vom Urheber auf den Filmhersteller
übertragen werden können. Zu einem Durchbruch für die Auswertung von Filmen in
neuen Nutzungsarten wird führen, dass, dem Regierungsentwurf entsprechend, auf
ein Widerrufsrecht der Filmurheber – nach bereits erfolgter Übertragung der
Rechte für unbekannte Nutzungsarten – verzichtet wurde.
Die Neuregelung
der privaten Vervielfältigung kann nach langem Streit als Erfolg nur insoweit
gefeiert werden, als Schlimmeres verhindert wurde. Klare Regelungen, wie in der
Vergangenheit, zur Abgabehöhe fehlen leider – Produzenten und Urheber müssen
sich auf langwierige Auseinandersetzungen mit der mächtigen Geräteindustrie
gefasst machen.
Einige der Regelungen, die der Deutsche Bundestag am 5.
Juli 2007 in zweiter und dritter Lesung verabschiedet hat, werden sich jedoch
als Bremse auf Deutschlands Weg in die Multimediagesellschaft
erweisen.
So ist aus Sicht der Filmwirtschaft die Verwertung von
Archivwerken ( „Übergangsregelung für neue Nutzungsarten“ ) nicht
zukunftsweisend geregelt. Hier sieht das Gesetz 1. ein Widerspruchsrecht der
Urheber innerhalb von drei Monaten und 2. eine
verwertungsgesellschaftspflichtige Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen
vor.
Die Verwertungsgesellschaftspflicht verhindert, dass
Urhebervergütungen nach den jeweiligen Umständen des in Frage stehenden Films
bemessen werden können, da Verwertungsgesellschaften einseitig Tarife
aufstellen, die unterschiedslos für alle Filme gelten. Das Ergebnis wird sein,
dass all die Filme in neuen Nutzungsarten nicht ausgewertet werden, bei denen
der zu zahlende Tarif den wirtschaftlichen Wert der Auswertung übersteigt. Damit
sind viele alte Filme automatisch nicht attraktiv für neue Plattformen. Weder
den Verwertern, noch den Urhebern, noch dem Publikum ist so gedient.
Die
Filmwirtschaft wird ihre Anliegen im Dritten Korb des Urheberrechts
weiterverfolgen.
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