Die Mitglieder:innen der SPIO und andere Programmanbieter können bei Ablehnung einer FSK-Kennzeichnung oder anstelle der Prüfung durch die FSK eine gutachterliche Stellungnahme der Juristenkommission (JK) der SPIO einholen. Diese aus drei unabhängigen Jurist:innen bestehende Kommission prüft, ob ein Film, eine DVD, Blu-ray Disc oder ein sonstiger Bildträger gegen strafrechtliche Bestimmungen sowohl des Strafgesetzbuches als auch des Jugendschutzgesetzes verstößt.

Ein JK-Gutachten lässt die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Programmanbieter:innen oder des Handels auch bei den Filmen oder Bildträgern entfallen, die über kein FSK-Kennzeichen verfügen. Filme und Bildträger mit einem Kennzeichen der SPIO-JK dürfen grundsätzlich nur an Erwachsene abgegeben werden, auch sind gegebenenfalls nach erfolgter Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die weitergehenden Abgabe-, Werbe- und Vertriebsbeschränkungen zu beachten.

FAQ: SPIO Juristenkommission

Die Juristenkommission ist eine Einrichtung der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. (SPIO).
Rechtsträger der Juristenkommission ist die SPIO. Die Juristenkommission besteht aus sachverständigen, unabhängigen Juristen (Staatsanwälten, Richtern,  Rechtsanwälten), die die Begutachtung von Medieninhalten, insbesondere von Filmen und Bildträgern, unter strafrechtlichen Gesichtspunkten vornehmen. Die Mitglieder der Juristenkommission werden von der SPIO berufen.

Die Juristenkommission erstellt Rechtsgutachten zu der Frage, ob ein Film oder Bildträger gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt. Hierzu zählen u.a. die §§ 130, 131, 184ff. StGB aber auch die §§ 15 Abs. 2, 27 JuSchG. Kommt die Juristenkommission in ihrem Rechtsgutachten zu dem Ergebnis, dass ein Film nicht gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt, so ist das antragstellende Unternehmen / Programmanbieter:in berechtigt, den Bildträger mit dem Kennzeichen der SPIO-Juristenkommission zu versehen. Aufgrund dieses Kennzeichens kann der Handel erkennen, dass der Film von einer unabhängigen Juristenkommission geprüft und für strafrechtlich unbedenklich erklärt worden ist.

Nicht alle Filme oder Bildträger werden von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) freigegeben und gekennzeichnet. Die Altersfreigaben der FSK basieren auf Verwaltungsakten der obersten Landesbehörden. Aus den Altersfreigaben der FSK können Programmanbieter:innen und Handel entnehmen, an welche Altersgruppe der filmische Inhalte abgegeben werden darf. Solange sich Programmanbieter:innen bzw. der Handel an diese Abgabebeschränkung halten, haben sie nichts zu befürchten.

Bildträger, die keine Altersfreigabe der FSK besitzen, dürfen grundsätzlich nur gegenüber Erwachsenen angeboten und abgegeben werden (vgl. § 12 Abs. 3 JuSchG). Eine Ausnahme besteht zur Zeit lediglich für Bildträgern, die Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme enthalten (vgl. § 12 Abs. 1 i.V. m. § 14 Abs. 7 JuSchG).

Werden Filme oder Bildträger von der FSK nicht gekennzeichnet oder weisen aus anderen Gründen kein FSK-Kennzeichen vor, fehlt den Programmanbieter:innen und Handel die Information, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Film oder Bildträger angeboten und abgebenen werden darf. Programmanbieter:innen und Handel müssten also in eigener Verantwortung einschätzen, ob ein Film gegen Strafvorschriften verstößt. Sie können sich also grundsätzlich strafbar machen, wenn der Film oder Bildträger Inhalte enthält, die gänzlich verboten sind oder aber einem Werbe-, Abgabe- und Vertriebsverbot unterliegen und zwar dann, wenn Programmanbieter oder Handel – auch in Unkenntnis des Inhalts des Films oder Bildträgers – gegen bestehende Abgabe-, Werbe- und Vertriebsbeschränkungen verstoßen.

Diese Prüfungspflicht übernimmt für Programmanbieter:innen und Handel bei nicht FSK gekennzeichneten Filmen oder Bildträgern die SPIO-Juristenkommission. Hat der/die Anbieter:in ein Gutachten des SPIO-Juristenkommission eingeholt und ist der Film oder Bildträger nachfolgend ordnungsgemäß mit einen Kennzeichen der SPIO-Juristenkommission gekennzeichnet, setzen sich Programmanbieter und Handel keiner eigenen strafrechtlichen Verantwortung mehr aus, da ihnen wegen unvermeidbaren Verbotsirrtums kein subjektiver strafrechtlicher Vorwurf mehr gemacht werden kann. Denn in der Rechtssprechung ist anerkannt, dass für den Programmanbieter und den Handeltreibenden ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt, wenn er vor Veröffentlichung des Films oder Bildträgers eine Rechtsauskunft durch sachkundige, unvereingenommene und keine Eigeninteressen verfolgende Sachverständige einholt. Als ein solches Sachverständigengremium ist die Juristenkommission der SPIO anerkannt. Trotz eines SPIO-JK Gutachtens kann der Film oder Bildträger weiterhin von der Bundezentrale für Kinder- nud Jugendmedienschutz (BzKJ) indiziert und von den Gerichten sichergestellt oder beschlagnahmt werden.

Die SPIO-Juristenkommission vergibt zwei unterschiedliche Kennzeichen.
Sie lauten:
“SPIO-JK geprüft: keine schwere Jugendgefährdung” und
“SPIO-JK geprüft: strafrechtlich unbedenklich”

Trägt ein Film das Kennzeichen “SPIO-JK geprüft: Keine schwere Jugendgefährdung”, so ist die Juristenkommission in ihrem Gutachten zu der Auffassung gekommen, dass der Film oder Bildträger nicht schwer jugendgefährdend im Sinne des § 15 Abs. 2 JuSchG ist und auch nicht gegen andere strafrechtliche Bestimmungen verstößt.

Ein mit “SPIO-JK geprüft: Keine schwere Jugendgefährdung” gekennzeichneter Film oder Bildträger darf daher – solange er nicht von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) indiziert worden ist – normal beworben werden und im Handel gegenüber Erwachsenen angeboten und ihnen gegenüber abgegeben werden. Für diesen Film gelten lediglich die Abgabe- und Vertriebsbeschränkungen des § 12 Abs. 3 und Abs. 4 JuSchG. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem eine mögliche Indizierung des Bildträgers im Bundesanzeiger bekanntgemacht wurde, unterliegt der Film den weitergehenden Werbe-, Abgabe- und Vertriebsbeschränkungen des § 15 Abs. 1 JuSchG. Hat der Handel also Bildträger im Sortiment, die mit “SPIO-JK geprüft: Keine schwere Jugendgefährdung” gekennzeichnet sind, muss er sich vergewissern, ob der Bildträger zwischenzeitlich in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen wurde (Kontrollpflicht).

Trägt ein Film oder Bildträger das Kennzeichen “SPIO-JK geprüft: strafrechtlich unbedenklich”, ist die SPIO-Juristenkommission in ihrem Gutachten zu der Auffassung gekommen, dass der Film oder Bildträger schwer jugendgefährdend im Sinne des § 15 Abs. 2 JuSchG ist. In diesen Fällen unterliegt der Film, ohne dass es einer Indizierung des Bildträgers durch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) bedarf, den Werbe-, Abgabe- und Vertriebsbeschränkungen des § 15 Abs. 1 JuSchG. Gemäß § 15 Abs. 6 JuSchG hat die/der Programmanbieter:in ferner, soweit Lieferungen an Händler:innen erfolgen dürfen, vor Abgabe an den Handel die Händler:innen auf die Vertriebsbeschränkungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 JuSchG hinzuweisen.

Ansprechpartnerin

Eva Diaz
Eva Diaz