Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft

Die FSK

Die FSK ist eine Einrichtung der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. (SPIO), dem Dachverband von zahlreichen filmwirtschaftlichen Verbänden. Im Zentrum unserer Arbeit steht die freiwillige Altersprüfung von filmischen Inhalten für alle Vertriebswege: von Kino über Streaming bis hin zu DVD und Blu-Ray, egal ob Spielfilm, Dokumentation, Serie, Trailer oder Werbeclip. Wir engagieren uns auch im Online-Bereich, sind als FSK.online gesetzlich anerkannt und bieten ein umfangreiches Angebot von Informations- und Serviceleistungen für den Jugendschutz im Internet. 

Im Laufe ihrer Geschichte hat sich die FSK über ihre Kernaufgabe als Prüfinstanz hinaus weiterentwickelt. Wir übernehmen medienpolitische und -pädagogische Verantwortung, engagieren uns in den Bereichen Partizipation von Kindern und Jugendlichen, Medienbildung und bei der Vermittlung von Medienkompetenz. Wir beteiligen uns an Debatten und arbeitet in Ausschüssen und Kommissionen mit. Unsere Veröffentlichungen und Projekte sind wichtige Beiträge in der gesellschaftlichen Debatte zum Jugendmedienschutz. 

Prüfverfahren

Zentrum unserer Arbeit ist die unabhängige Prüfung und Vergabe von Altersfreigaben für Filme, Serien und andere filmische Inhalte, die für die Veröffentlichung im Kino, im Online-Bereich oder auf DVD, Blu-ray vorgesehen sind. Hier finden Sie weitere Informationen zu den Verfahren.

Kinder- und Jugendpanels

Seit 2024 schlüpfen Schüler:innen im Rahmen des Projekts „FSK Kinder- und Jugendpanels“ in die Rolle von FSK Prüfer:innen, beurteilen zielgruppenrelevante Filme und setzen sich mit den FSK Freigaben auseinander. Hier finden Sie weitere Informationen zum Projekt.

Projekte

Gemeinsam mit der Obersten Landesjugendbehörde, setzen wir uns in verschiedenen Projekten für Medienkompetenzförderung und die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen ein. Mehr Informationen zu allen bisherigen Projekten und den Bereichen Medienwirkungsforschung und kritische Wertediskurse finden Sie hier.

Geschichte der FSK

Seit 1949 ist die FSK für die Altersfreigaben von filmischen Inhalten verantwortlich und kommt ihrer Aufgabe zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nach. Lesen Sie hier von unseren Anfängen im Nachkriegsdeutschland bis zur heutigen Arbeit im Deutschen Filmhaus in Wiesbaden und dem Wandel des Jugendmedienschutzes.

Oberste Landesjugendbehörde

Aus Prüfentscheidungen werden gesetzliche Altersfreigaben aufgrund der Mitwirkung der Obersten Landesjugendbehörden. Sie entsenden hauptamtliche Ständige Vertreter:innen und benennen Jugendschutzsachverständige für die Prüfverfahren. Informationen zu den Vertreter:innen finden Sie hier. 

Unser Team

Unser Team besteht aus engagierten und qualifizierten Mitarbeiter:innen mit einer Begeisterung für das Thema Film. Hier finden Sie Informationen zu einzelnen Bereichen und Kontaktdaten. Finden Sie die passenden Ansprechpartner:innen für ihr Anliegen.

FSK in Zahlen

Häufig gestellte Fragen

Die Grundsätze der FSK [Verlinkung zu den Grundsätzen] basieren auf der gesetzlichen Vorlage des Jugendschutzgesetzes [Verlinkung zum JuSchG] (§14 Abs.1). In verschiedenen Kategorien (wie bspw. Gewalt, Bedrohung, Verletzung, Leiden, Sexualität und Nacktheit, Drogenkonsum, Sprachgebrauch und selbstschädigendem Verhalten) werden filmische Darstellungen auf eine vermutete, nachhaltig-beeinträchtigende Wirkung für die unterschiedlichen Altersgruppen überprüft. Neue Erkenntnisse zur Wirkvermutung entnimmt die Prüfpraxis der Medienwirkungsforschung und den regelmäßig selbst durchgeführten Untersuchungen. Unsere Publikationen finden sie hier. [Verlinkung zu Publikationen]

Etwa 180 ehrenamtliche Prüfer:innen und Klassifizierer:innen arbeiten zurzeit bei der FSK. Unter Ihnen sind Personen aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Beriechen vertreten, wie Journalist:innen, Lehrer:innen, Psycholog:innen, Medienwissenschaftler:innen, Filmhistoriker:innen, Studenten:innen, Sozialarbeiter:innen, Richter:innen und Staatsanwält:innen. Die Altersfreigaben werden durch eine einfache Mehrheit entschieden, daher ist es wichtig eine ungerade Anzahl an Prüfer:innen zu haben. Je nach Prüfverfahren sind 1, 3 oder 5 Personen an der Altersfreigabe beteiligt.

Filme, die keine Kennzeichnung von der FSK erhalten haben, können auf eigenes rechtliches Risiko ausschließlich Erwachsenen vorgeführt werden. Kommt ein Gericht zur Auffassung, dass es sich um einen „schwer jugendgefährdenden Film“ [Verlinkung Jugendschutzgesetz, §15 Abs. 1] handelt, ist das Bewerben des Films verboten und strafbar.

Ja, die Altersfreigaben der FSK sind mit der Platzierung auf dafür vorgesehene Sendezeitschienen verbunden. Öffentlich-rechtlichen Sendern steht es frei über Ausnahmen zu entscheiden. Private Sender müssen bei der FSF (Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen) einen Ausnahmeantrag stellen, wenn Sie von der FSK-Freigaben gebundenen Sendezeit abweichen wollen.

Für den Jugendschutz im privaten Fernsehen ist die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF e.V.) zuständig. Anfragen und Beschwerden werden in Jugendschutz-Hotline entgegengenommen.

Für den Jugendschutz im Bereich Gaming ist die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) zuständig. Anfragen und Beschwerden werden im Kontaktformular entgegengenommen.

Anbieter:innen sind laut Jugendmedienschutz-Staatsvertrag [Verlinkung?] (JMStV) seit 2003 dazu verpflichtet selbst für die jugendschutzkonforme Gestaltung ihrer Websites sorge zu tragen. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) rechtlich beaufsichtigt. Sie ist außerdem für den Bereich des Rundfunks und die Anerkennung von Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrollen zuständig. Anbieter:innen von Websites haben die Möglichkeit, einzelne Inhalte sowie komplette Websites von einer solchen anerkannten Freiwilligen Selbstkontrolle, wie z.B. der FSK.online vornehmen zu lassen.

Ja, auch Werbeclips dürfen nur im Vorprogramm eines Kinofilms laufen, wenn Sie für die jeweilige Altersgruppe freigegeben wurden. Werbung für Tabakwaren oder alkoholische Getränke darf bei öffentlichen Filmveranstaltungen grundsätzlich erst nach 18 Uhr gezeigt werden und die Zielgruppe der unter 16-Jährigen nicht direkt ansprechen. Auf freiwilliger Basis können Kinobetreiber:innen auf die Werbung vor einer Kinderfilmveranstaltung verzichten, da die Vorführung von bis zu 20 Minuten  eine Belastung für jüngere Zuschauer:innen darstellen kann.

Stille Feiertage, wie Karfreitag, Allerheiligen, Buß- und Bettag, Volkstrauertag und Totensonntag, genießen einen besonderen Rechtsschutz, welcher im Grundgesetz (Art. 140) [Verlinkung?] verankert ist. Die FSK entscheidet neben den Alterfreigaben auch über die Eignung von Filmen für diese geschützten Tage.