Häufig gestellte Fragen

FAQs

Häufig gestellte Fragen

Die fünf Altersstufen bilden die Basis des Jugendmedienschutzes. Sie dienen der Orientierung, welche Filme für welche Altersgruppen geeignet sind und stehen für ein positives Filmerlebnis mit der ganzen Familie. Mit ihrer Hilfe können Kinder, Jugendliche und Erwachsene schnell und einfach erkennen, ab welchem Alter ein Film oder eine Serie ohne negative Wirkungen geschaut werden kann. Negative Wirkungen sind z.B. langanhaltende Ängstigungen, emotionale Belastungen oder auch die Befürwortung negativer Verhaltensmuster, wie z.B. der Einsatz von Gewalt oder die Diskriminierung von Personen. Die FSK Altersfreigaben sind keine pädagogischen Empfehlungen, sondern berücksichtigen was als potenziell beeinträchtigend gilt. Weitere Informationen zu den Altersstufen finden Sie hier.

Etwa 168 ehrenamtliche Prüfer:innen und Klassifizierer:innen sind zurzeit für die FSK tätig. Unter Ihnen sind Personen aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Beriechen vertreten, wie Journalist:innen, Lehrer:innen, Psycholog:innen, Medienwissenschaftler:innen, Filmhistoriker:innen, Studenten:innen, Sozialarbeiter:innen, Richter:innen und Staatsanwält:innen. Je nach Prüfverfahren sind unterschiedlich viele Personen an der Altersfreigabe beteiligt.

Ja. Filme, die keine Kennzeichnung von der FSK erhalten haben, können auf eigenes rechtliches Risiko ausschließlich Erwachsenen öffentlich vorgeführt werden. Kommt ein Gericht zur Auffassung, dass es sich um einen „schwer jugendgefährdenden Film“ handelt, ist das Bewerben des Films verboten und strafbar.

Ja, die Altersfreigaben der FSK sind mit der Platzierung auf dafür vorgesehenen Sendezeitschienen verbunden. Öffentlich-rechtlichen Sendern können selbst über Ausnahmen entscheiden. Private Sender müssen bei der KJM (Kommission für Jugendmedienschutz) oder der FSF (Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen) einen Ausnahmeantrag stellen, wenn Sie von der FSK-Freigaben gebundenen Sendezeit abweichen wollen.

Für den Jugendmedienschutz im privaten Fernsehen sind die Jugendschutzbeauftragten Personen der Anbieter und die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF e.V.) zuständig. Anfragen und Beschwerden werden in der Jugendschutz-Hotline entgegengenommen.

Für den Jugendmedienschutz im Bereich Gaming ist die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) zuständig. Anfragen und Beschwerden werden im Kontaktformular entgegengenommen.

Anbieter:innen sind laut JMStV (Jugendmedien-Staatsvertrag) seit 2003 dazu verpflichtet selbst für die jugendschutzkonforme Gestaltung ihrer Websites Sorge zu tragen. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) rechtlich beaufsichtigt. Sie ist außerdem für den Bereich des Rundfunks und die Anerkennung von Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrollen zuständig. Anbieter:innen von Websites haben die Möglichkeit, einzelne Inhalte sowie komplette Websites von einer solchen anerkannten Freiwilligen Selbstkontrolle, wie z.B. der FSK.online vornehmen zu lassen.

Ja, Werbeclips und Trailer dürfen nur im Vorprogramm eines Kinofilms laufen, wenn Sie für die jeweilige Altersgruppe freigegeben wurden. Werbung für Tabakwaren oder alkoholische Getränke darf bei öffentlichen Filmveranstaltungen grundsätzlich erst nach 18 Uhr gezeigt werden und unter 16-Jährige nicht direkt ansprechen. 

Stille Feiertage, wie Karfreitag, Allerheiligen, Buß- und Bettag, Volkstrauertag und Totensonntag, genießen einen besonderen Rechtsschutz, welcher im Grundgesetz (Art. 140) verankert ist. Die FSK entscheidet neben den Altersfreigaben auch über die Eignung von Filmen für diese geschützten Tage.

Fragen des Publikums

Auf unserer Website finden Sie aktuelle Freigaben direkt auf der Startseite. Die Freigaben aller geprüfter filmischen Inhalte (u.a. Filme, Serien, Trailer) sind in unserer Datenbank hinterlegt. Für eine gezielte Suche nutzen Sie unsere Freigabensuche 

Die Altersfreigaben der FSK sind keine pädagogischen oder ästhetischen Empfehlungen, sondern dienen dem Schutz der jeweiligen Altersgruppe vor beeinträchtigenden Wirkungen durch filmische Inhalte. Dabei wird grundsätzlich das Wohl der jüngsten Jahrgänge innerhalb einer Altersgruppe berücksichtigt. Pädagogische Empfehlungen sind beispielsweise auf folgenden Seiten zu finden: 

Kinder und Jugendliche dürfen keine Filme erwerben oder Filmvorstellungen besuchen, die für ihre Altersfreigabe nicht freigegeben sind. Die Alterskennzeichen der FSK sollen Eltern Orientierung und Sicherheit im Jugendschutz bieten. Der Staat regelt nicht, welche Medieninhalte Eltern ihren Kindern zu Hause zugänglich machen. Das ist und bleibt Recht und Verantwortung der Eltern. 

Die PG-Regelung ermöglicht Kindern ab 6 Jahren im Kino den Besuch von Filmen mit einer FSK-Freigabe ab 12 Jahren, wenn Sie von einem Elternteil, Vormund oder einer erziehungsberechtigten Person begleitet werden. Andere Freigaben sind von dieser Regel im Kino ausgenommen. 

Nein, in Deutschland gelten ausschließlich die Alterskennzeichnungen der FSK. 

Ja, die Altersfreigaben sind auch für schulische Veranstaltungen verbindlich, es kann aber in Einzelfällen davon abgewichen werden. Die Sozialadäquanzklausel  gestattet die Auseinandersetzung mit verfassungswidrigen oder extremistischen Inhalten, wenn diese mit dem Einverständnis der Teilnehmer:innen im Rahmen des Unterrichts gezeigt, ausgiebig vor- und nachgearbeitet und kritisch eingeordnet werden. Zudem muss die Schulleitung über die Notwendigkeit des Projekts informiert werden. 

Nicht gekennzeichnete, indizierte oder pornografische Inhalte sind von diesen Ausnahmen ausgeschlossen.  Bei Filmen mit großen Abweichungen oder der Freigabe „FSK ab 18“ muss eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern eingeholt werden. 

Für den Jugendschutz im privaten Fernsehen ist die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF e.V.) zuständig. Anfragen und Beschwerden werden in ihrer Jugendschutz-Hotline entgegengenommen.

Für den Jugendschutz im Bereich Gaming ist die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) zuständig. Anfragen und Beschwerden werden im Kontaktformular entgegengenommen. 

Fragen der Firmen und Antragsteller:innen

Eine gesetzliche Vorlagepflicht bei der FSK besteht nicht. Allerdings dürfen nicht von der FSK gekennzeichnete Filme im Kino sowie beim Verkauf von DVD bzw. Blu-Ray nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Hierzu zählen auch Werbefilme und Trailer. Eine eigenmächtige FSK Kennzeichnung ist auch ab 18 Jahren nicht zulässig. Für eine Jugendfreigabe ist eine gesetzlich vorgeschriebene Alterskennzeichnung erforderlich. Dies gilt auch für Importware. Ausnahmen bilden „Info- und Lehrprogramme“ welche von Anbietern selbst als solche gekennzeichnet werden können, sofern keine Jugendschutzrelevanz besteht. Die Kennzeichen für „Info- und Lehrprogramme“ bieten keine Rechtssicherheit.

Nutzen Sie hierfür gerne unseren Online-Prüfantrag. Nach einmaliger Registrierung füllen Sie alle Inhalte komfortabel online aus, wählen Ihr gewünschtes Prüfverfahren, laden filmische Inhalte hoch und behalten all Ihre Anträge im Blick. Informationen über Prüfkosten entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt über die Prüfgebühren.

Ja, im Rahmen unseres neuen Serviceangebot „Beratung Jugendschutz“ können Sie sich von unseren Prüfer:innen eine qualifizierte Vorabeinschätzung zu Ihrem Produkt einholen. Gebühren und weitere Details zum Angebot finden Sie unter:

Bei Freigaben im Prüfverfahren mit dem FSK Klassifizierungs-Tool haben Sie die Möglichkeit eine Kurzbegründung zu erhalten. Gründe für die Freigaben in den Prüfausschüssen werden als „Jugendentscheid“ von den jeweils mitwirkenden Jugendschutzsachverständigen verfasst und an Sie übersandt. Die Kriterien für die Altersfreigabe finden Sie hier.

Programmanbieter:innen haben die Möglichkeit sich eine gutachterliche Stellungnahme der Juristenkommission der SPIO einzuholen, um ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit für Filme ohne FSK Kennzeichnung abzugeben. Filme mit einer solchen Kennzeichnung dürfen grundsätzlich nur an Erwachsene abgegeben werden. Weitere Informationen finden Sie hier

Nein, wenn ein Film eine nach damaligem Recht ordnungsgemäße Alterskennzeichnung erhalten hat, muss diese auf bspw. Ausleih- oder Gebrauchtware nicht nachträglich aktualisiert werden. Voraussetzung ist, dass der Film für den deutschen Markt produziert wurde und das entsprechende FSK-Kennzeichen in „alter“ Darstellungsform auf der Verpackung ersichtlich ist. Mehr Informationen finden sie hier:

FSK-Kennzeichen und Deskriptoren auf Bildträgern und deren Verpackungsformen

Filme die über ein FSK-Kennzeichen verfügen, können nicht mehr indiziert werden. Ausnahme bilden Filme, die vor 2003 das Kennzeichen „nicht freigegeben unter 18 Jahren“ erhalten haben. Indizierte Filme dürfen an Erwachsene verkauft werden, wenn sichergestellt wird, dass Sie für Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren in keiner Weise beworben oder zugänglich gemacht werden. Eine Liste aller indizierter Filme wird monatlich von der BzKJ (Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz) aktualisiert und in ihrem amtlichen Mitteilungsblatt veröffentlicht.

Ja. Filme, die keine Kennzeichnung von der FSK erhalten haben, können auf eigenes rechtliches Risiko ausschließlich Erwachsenen öffentlich vorgeführt werden. Kommt ein Gericht zur Auffassung, dass es sich um einen „schwer jugendgefährdenden Film“ handelt, ist das Bewerben des Films verboten und strafbar.

Filme zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken können vom Anbietenden als solche gekennzeichnet werden, wenn Sie offensichtlich keine beeinträchtigende Wirkung auf die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen aufweisen. Die Verantwortung für diese Kennzeichnung liegt bei den Anbieter:innen. Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Merkblatt-Anbieterkennzeichnung-nach-§-14-Jugenschutzgesetz-JUSCHG

Ja, der Handel von Filmen und die Alterskontrollen im Kino sind zwingend an die mit den Alterskennzeichen verbundenen Beschränkungen für Kinder und Jugendliche verbunden. Nach geltendem Jugendschutzgesetz kann ein Verstoß mit bis zu 50.000€ oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr belangt werden. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Ordnungsbehörde (Jugendamt).

Für Festivalvorführungen von noch nicht gekennzeichneten Filmen können veranstaltungsbezogene Freigaben beantragt werden. Weitere Informationen erhalten Sie von unserer Disposition telefonisch unter 0611 77891-21 oder per E-Mail an dispo@fsk.de