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Für Unternehmen.

Guide Kino

Hier finden Filmschaffende, Verleihfirmen und Kinos alle wichtigen Anhaltspunkte für einen gelungenen Jugendschutz.

Hier finden Anbieter:innen alle wichtigen Hinweise über FSK-Kennzeichen für Home Entertainment Produkte.

Hier erfahren Website-Betreiber:innen welche Serviceleistungen und rechtlichen Schutz die FSK im Online-Bereich bietet.

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Fragen der Firmen und Antragsteller:innen

Eine gesetzliche Vorlagepflicht bei der FSK besteht nicht. Allerdings dürfen nicht von der FSK gekennzeichnete Filme im Kino sowie beim Verkauf von DVD bzw. Blu-Ray nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Hierzu zählen auch Werbefilme und Trailer. Eine eigenmächtige FSK Kennzeichnung ist auch ab 18 Jahren nicht zulässig. Für eine Jugendfreigabe ist eine gesetzlich vorgeschriebene Alterskennzeichnung erforderlich. Dies gilt auch für Importware. Ausnahmen bilden „Info- und Lehrprogramme“ welche von Anbietern selbst als solche gekennzeichnet werden können, sofern keine Jugendschutzrelevanz besteht. Die Kennzeichen für „Info- und Lehrprogramme“ bieten keine Rechtssicherheit.

Nutzen Sie hierfür gerne unseren Online-Prüfantrag. Nach einmaliger Registrierung füllen Sie alle Inhalte komfortabel online aus, wählen Ihr gewünschtes Prüfverfahren, laden filmische Inhalte hoch und behalten all Ihre Anträge im Blick. Informationen über Prüfkosten entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt über die Prüfgebühren.

Ja, im Rahmen unseres neuen Serviceangebot „Beratung Jugendschutz“ können Sie sich von unseren Prüfer:innen eine qualifizierte Vorabeinschätzung zu Ihrem Produkt einholen. Gebühren und weitere Details zum Angebot finden Sie unter:

Bei Freigaben im Prüfverfahren mit dem FSK Klassifizierungs-Tool haben Sie die Möglichkeit eine Kurzbegründung zu erhalten. Gründe für die Freigaben in den Prüfausschüssen werden als „Jugendentscheid“ von den jeweils mitwirkenden Jugendschutzsachverständigen verfasst und an Sie übersandt. Die Kriterien für die Altersfreigabe finden Sie hier.

Programmanbieter:innen haben die Möglichkeit sich eine gutachterliche Stellungnahme der Juristenkommission der SPIO einzuholen, um ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit für Filme ohne FSK Kennzeichnung abzugeben. Filme mit einer solchen Kennzeichnung dürfen grundsätzlich nur an Erwachsene abgegeben werden. Weitere Informationen finden Sie hier

Nein, wenn ein Film eine nach damaligem Recht ordnungsgemäße Alterskennzeichnung erhalten hat, muss diese auf bspw. Ausleih- oder Gebrauchtware nicht nachträglich aktualisiert werden. Voraussetzung ist, dass der Film für den deutschen Markt produziert wurde und das entsprechende FSK-Kennzeichen in „alter“ Darstellungsform auf der Verpackung ersichtlich ist. Mehr Informationen finden sie hier:

FSK-Kennzeichen und Deskriptoren auf Bildträgern und deren Verpackungsformen

Filme die über ein FSK-Kennzeichen verfügen, können nicht mehr indiziert werden. Ausnahme bilden Filme, die vor 2003 das Kennzeichen „nicht freigegeben unter 18 Jahren“ erhalten haben. Indizierte Filme dürfen an Erwachsene verkauft werden, wenn sichergestellt wird, dass Sie für Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren in keiner Weise beworben oder zugänglich gemacht werden. Eine Liste aller indizierter Filme wird monatlich von der BzKJ (Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz) aktualisiert und in ihrem amtlichen Mitteilungsblatt veröffentlicht.

Ja. Filme, die keine Kennzeichnung von der FSK erhalten haben, können auf eigenes rechtliches Risiko ausschließlich Erwachsenen öffentlich vorgeführt werden. Kommt ein Gericht zur Auffassung, dass es sich um einen „schwer jugendgefährdenden Film“ handelt, ist das Bewerben des Films verboten und strafbar.

Filme zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken können vom Anbietenden als solche gekennzeichnet werden, wenn Sie offensichtlich keine beeinträchtigende Wirkung auf die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen aufweisen. Die Verantwortung für diese Kennzeichnung liegt bei den Anbieter:innen. Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Merkblatt-Anbieterkennzeichnung-nach-§-14-Jugenschutzgesetz-JUSCHG

Ja, der Handel von Filmen und die Alterskontrollen im Kino sind zwingend an die mit den Alterskennzeichen verbundenen Beschränkungen für Kinder und Jugendliche verbunden. Nach geltendem Jugendschutzgesetz kann ein Verstoß mit bis zu 50.000€ oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr belangt werden. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Ordnungsbehörde (Jugendamt).

Für Festivalvorführungen von noch nicht gekennzeichneten Filmen können veranstaltungsbezogene Freigaben beantragt werden. Weitere Informationen erhalten Sie von unserer Disposition telefonisch unter 0611 77891-21 oder per E-Mail an dispo@fsk.de